
Weiterbildungstitel «Praktischer Arzt / Praktische Ärztin»
Gemäss Art. 30ff der EU-Richtlinie 93/16 (konsolidierte Fassung vom 1.5.2004) ist jeder Mitgliedstaat verpflichtet, eine «spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin» anzubieten, welche mindestens eine dreijährige Vollzeitausbildung beinhaltet.
Das Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) und die Medizinalberufeverordnung (MedBV) konstituieren einen eidgenössischen Weiterbildungstitel «Praktischer Arzt / Praktische Ärztin» mit einer 3jährigen Weiterbildung im Sinne der EU-Richtlinie.
Der Inhaber des Weiterbildungstitels «Praktischer Arzt / Praktische Ärztin» verfügt am Ende der Weiterbildung über die Kompetenz eigenverantwortlich im Bereich der medizinischen Grundversorgung tätig zu sein. In der Regel dient der Titel «Praktischer Arzt / Praktische Ärztin» als Basisweiterbildung für den späteren Erwerb des Facharzttitels «Allgemeine Innere Medizin».
Für den Erwerb des eidgenössischen Titels «Praktischer Arzt / Praktische Ärztin» ist u.a. die bestandene Facharztprüfung Allgemeine Innere Medizin nachzuweisen. Die Bestehensgrenze wird auf eine um 10% reduzierte relative Prozentzahl im Vergleich zu den Kandidaten für Allgemeine Innere Medizin festgelegt, beispielsweise 63% anstelle von 70%.